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Verpackungsgesetz – Neues Gesetz in Kraft getreten

Verpackungsgesetz 2019

Am 01. Januar 2019 hat das neue Verpackungsgesetz 2019 (VerpackG) die vorher gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Wir zeigen Ihnen, was sich geändert hat.

Ausgangslage und betroffene Unternehmen

Bereits im Sommer 2017 ist das neue Verpackungsgesetz mit dem Ziel der Erhöhung der Recyclingquote, dem vermehrten Einsatz von Sekundärmaterialien sowie der Vermeidung von Verpackungsabfällen verabschiedet worden. Die Ausgangslage dieses neuen Gesetzes bildet die schon 1991 eingeleitete Verpackungsverordnung. Von dem neuen Gesetz sind in erster Linie Unternehmen als Inverkehrbringer von Verpackungen betroffen. Trotz einiger sprachlicher Unklarheiten lassen sich an dieser Stelle zum einen die Erstinverkehrbringer verpackter Waren als Zielgruppe des Gesetzes definieren, die als „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ bezeichnet werden. Zum anderen werden aber auch die Verpackungshersteller selbst adressiert. Denn diese sind dazu aufgerufen, ihre leeren Verpackungen umweltfreundlicher und vor allem recyclinggerechter zu gestalten.

 

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

An dem dualen Entsorgungssystem müssen sich nach wie vor ausschließlich Unternehmen beteiligen, die mit ihren Verkaufsverpackungen private Endverbraucher adressieren. Hierunter fallen aber auch „vergleichbare Anfallstellen“, zu denen unter anderem Gaststätten, Krankenhäuser sowie Büros von Selbstständigen zählen. Während bei diesen kein Bezug auf die anfallende Abfallmenge genommen wird, ist dies bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben sowie Handwerksbetrieben, die ebenfalls als private Endverbraucher genannt werden, der Fall.

Eine wesentliche Neuerung im Vergleich zur vorherigen Verpackungsverordnung ist ein Katalog, der branchentypische Verpackungsarten und -größen listet und festlegt, ob dieses systembeteiligungspflichtig sind oder nicht. So sind seitdem 01.01.2019 beispielsweise Verpackungen von Teigwaren bis zu 14 Kilogramm Inhalt systembeteiligungspflichtig; größere hingegen nicht.

 

Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Für die Erstellung und Erarbeitung dieses Katalogs ist die neu geschaffene Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zuständig. Diese übernimmt neben einer Vielzahl von Vollzugsaufgaben, die vorher von einzelnen Abfallbehörden übernommen wurden, zudem die Aufgabe, ein bundesweit öffentlich einsehbares Register aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen zu erstellen. Auf diese Weise soll es Unternehmen erschwert werden, ihren verpackungsrechtlichen Pflichten zu entgehen.

 

Pflichten für Unternehmen aus dem Verpackungsgesetz

Das neue Verpackungsgesetz 2019 enthält weitreichende Verpflichtungen für Unternehmen. Diese sind:

  • die Registrierungspflicht (§ 9 VerpackG),
  • die Systembeteiligungspflicht (§ 7 VerpackG),
  • die Datenmeldepflicht (§ 10 VerpackG) sowie
  • die Erklärungspflicht (§ 11 VerpackG).

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen kann zum einen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zur Folge haben. Zum anderen stellt ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro geahndet werden kann.

 

Registrierungspflicht

Jeder, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen gemäß des Katalogs der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in den Verkehr bringt, muss sich vorab in dem Verpackungsregister LUCID mit seinen Kontaktdaten und weiteren Daten registrieren. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht die Daten anschließend für jeden sichtbar im Internet. Dabei muss jeder Händler diese Registrierung höchstpersönlich vornehmen.

 

Systembeteiligungspflicht

Jeder Händler ist zudem dazu verpflichtet, sich an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Aus diesem Grund muss bereits bei der Anmeldung bei einer solchen die Registrierungsnummer der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister angegeben werden. Hinzu kommen Angaben zur jeweiligen Materialart und der Masse der Verpackungen.

 

Datenmeldepflicht

Die Daten, die ein Händler gegenüber den dualen Systemen gemacht hat, muss er ebenfalls wiederum mitsamt des Zeitraums der Systembeteiligung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister übermitteln.

 

Erklärungspflicht

Am Jahresende sind zudem Händler, die einen bestimmten Schwellenwert hinsichtlich ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen überschritten haben, verpflichtet eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Aber auch von Händlern, die diesen Schwellenwert nicht überschritten haben können sowohl die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister als auch die zuständigen Landesbehörden die Hinterlegung einer solchen Erklärung einfordern.

 

Keine Regel ohne Ausnahmen

Nicht von der Systembeteiligungspflicht des VerpackG betroffen sind hingegen folgende Verpackungen:

  • Mehrwegverpackungen
  • Pfandfreie Einwegverpackungen
  • Nicht im Geltungsbereich des VerpackG liegende Verpackungen
  • Verkaufsverpackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern

Allerdings sollten Unternehmen beachten, dass diese neuen Regelungen auch im B2B-Verhältnis ihre Gültigkeit besitzen. Einzige Ausnahme bilden hier großgewerbliche Stellen als Abnehmer. Auch sollten Händler von Getränkeverpackungen auf die neuen Hinweispflichten achten, die sicht- und lesbar in unmittelbarer Verpackungsnähe auf die Einweg- beziehungsweise Mehrwegeigenschaften der Verpackungen hinweisen.

Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz als PDF zum Download sowie den Text des Verpackungsgesetzes finden Sie hier.

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