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E-Bikes im Straßenverkehr – Worauf ist zu achten?

E-Bikes im Straßenverkehr

Im Gegensatz zu Fahrrädern gibt es in Hinblick auf E-Bikes im Straßenverkehr ein paar Besonderheiten zu beachten. Wir zeigen Ihnen welche.

Zwar hat sich in den vergangenen Jahren der Begriff E-Bike für fast alle Arten von Elektrorädern durchgesetzt, doch bestehen entscheidende Unterschiede. Das gilt vor allem für E-Bikes im Straßenverkehr.

Pedelec, S-Pedelec und E-Bike

Ein Pedal Electric Cycle – kurz Pedelec – unterstützt den Fahrenden nur dann elektrisch, wenn dieser auch in die Pedale tritt. Dieses den Fahrenden bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h elektrisch-unterstützende Elektrofahrrad ist dem Fahrrad in Deutschland seit 2017 gesetzlich gleichstellt. Das Speed- oder kurz S-Pedelec hingegen gilt vor dem Gesetz nicht mehr als Fahrrad. Denn dieses unterstützt den Fahrenden bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Aus diesem Grund gilt es als Kleinkraftrad. Das E-Bike zählt vor dem Gesetz in die Kategorie Leichtmofa und bedarf wie das S-Pedelec auch eines Führerscheins.

Pedelec – Elektrisch unterstützendes Fahrrad

Wer in Deutschland mit einem Pedelec am Straßenverkehr teilnehmen möchte, kann dies ohne weitere Vorkehrungen tun. Es gibt weder ein Mindestalter für die Nutzung noch besteht eine Führerschein- oder Helmpflicht. Auch benötigen Fahrende keine separate Versicherung. Allerdings empfiehlt sich – wie auch beim Fahrrad – eine Haftpflichtversicherung. Zudem können Pedelec-Fahrende alle Radwege benutzen. Außerdem ist auch eine elektrische Anfahr- und Schiebehilfe bis zu einer Geschwindigkeit von sechs km/h gestattet. Allerdings sollten Pedelec-Fahrer auf den verkehrstüchtigen Zustand Ihres Gefährtes achten. Vor allem im Herbst und Winter sollten Licht und Bremsen in einwandfreiem Zustand sein.

Speed-Pedelec – Der Führerschein darf nicht fehlen

Wer hingegen ein S-Pedelec auf öffentlichen Straßen bewegen möchten, kommt um einen Führerschein der Klasse AM nicht herum. Auch besteht eine generelle Helm- und Kennzeichenpflicht. Aufgrund der gesetzlichen Verortung als Kleinkraftrad sind zudem Seitenspiegel am Speed-Pedelec vorgesehen.

Fahrende sollten vor allem darauf achten, Fahrradstraßen nur dann zu benutzen, wenn diese ausdrücklich durch Schilder für Kleinkrafträder freigegeben sind. Die Benutzung von Radwegen inner- und außerorts ist hingegen untersagt.

E-Bike im Straßenverkehr

E-Bikes bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h und einer maximalen Leistung von 500 Watt fallen gesetzlich unter die Kategorie Leichtmofa. Aus diesem Grund ist sowohl eine Mofaprüfbescheinigung sowie ein Versicherungskennzeichen Pflicht. Das gesetzliche Mindestalter zum Führen eines E-Bikes liegt bei 15 Jahren. Allerdings besteht keine generelle Helmpflicht. In Bezug auf die Nutzung von Radwegen gilt: Außerorts „ja“, innerorts „jein“. Denn innerorts dürfen Radwege mit einem E-Bike im Straßenverkehr nur dann benutzt werden, wenn diese mit „E-Bike frei“ beschildert sind. Auch dürfen Einbahnstraßen nicht mit einem E-Bike in entgegengesetzter Richtung benutzt werden.

Alles in allem zeigt sich, dass die Nutzung von E-Bikes im Straßenverkehr einigen rechtlichen Regularien unterworfen ist, die von der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs abweichen können. In jedem Fall sollten Sie Ihr Elektrofahrrad aber stets vor der Fahrt auf seine Verkehrstüchtigkeit überprüfen und Mängel sofort beseitigen. Achten Sie auch darauf, Ihr E-Bike winterfest zu machen.

Das Team von Future-Green wünscht allzeit gute Fahrt.

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